Scheidung

Sie tragen sich mit dem Gedanken, sich scheiden zu lassen. Eine gute Planung der Scheidung gibt Ihnen Sicherheit, diesen Schritt zu tun. 
Hier finden Sie alle Begriffe und Themen, die Ihnen im Scheidungsverfahren immer wieder begegnen, von eiliger Scheidung über Unterhalt zu Sorgerecht.
Begriffe in grüner Schrift mit  sind auf dieser Seite erklärt.

  • Aufhebung der Lebenspartnerschaft

    Aufhebung der Lebenspartnerschaft

    Für gleichgeschlechtliche Paare, die vor dem Standesbeamten eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz.

    Sie wollen sich von Ihrer Lebenspartnerin trennen?

    Nach § 15 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) kann die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn Sie oder / und Ihre Partnerin einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung beim Familiengericht stellen und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorliegen. Sie müssen den »Schnellcheck Online-Scheidung« nicht durchführen.

    Sollte eine der unten genannten Voraussetzungen für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft vorliegen, können Sie mit mir in Kontakt treten und es kann per Online die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden, entsprechend der Ehescheidung.

    Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass

    1. Sie ein Jahr getrennt leben und Sie und Ihre Partnerin einen Antrag bei Gericht auf Aufhebung stellen oder
    2. Sie ein Jahr getrennt leben und Sie einen Antrag bei Gericht stellen, wobei Ihre Partnerin zustimmt oder
    3. Sie ein Jahr getrennt leben, einen Antrag bei Gericht stellen und nicht erwartet werden kann, dass die Lebenspartnerschaft wieder hergestellt werden kann, auch wenn Ihre Partnerin der Aufhebung widerspricht; Es müssen dann zusätzliche Anhaltspunkte (z.B. fortgesetzte Beleidigungen, schwere Suchterkrankung, ect.) vorgetragen werden oder
    4. Sie seit drei Jahren getrennt leben und einen Antrag bei Gericht stellen oder
    5. Sie einen Antrag bei Gericht stellen (ohne Wartezeit) und die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für Sie eine unzumutbare Härte darstellen würde (z.B. wiederholte körperliche Gewalt) und zwar aus Gründen, die in der Person Ihrer Partnerin liegen.
  • Auskunft

    Auskunft

    Zur Bezifferung Ihrer Ansprüche im Unterhaltsrecht   ist es erforderlich, dass Sie wissen, wie hoch das Einkommen Ihres Partners ist und wo welches Vermögen oder Schulden bestehen. Sie haben einen Auskunftsanspruch, der Ihnen ermöglicht, die Einkommens- und Vermögenssituation und damit einen Unterhaltsanspruch im Detail zu klären.

    Ebenso besteht für das Geltendmachen von Zugewinn   ein Auskunftsanspruch für den Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung (=Anfangsvermögen), für den Zeitpunkt der Trennung und für den Zeitpunkt des Endes der Ehe (=Endvermögen). Das Ende der Ehe wird durch die Rechtshängigkeit   des Scheidungsantrages festgelegt.

    Wir können diese Auskünfte für Sie einholen, sprechen Sie uns an.

  • Beratungshilfe

    Beratungshilfe

    Sie benötigen eine rechtliche Beratung, können aber die Kosten für eine Erstberatung  nicht zahlen? Es besteht die Möglichkeit beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen.

    Wir beraten Sie gerne, auch mit Beratungshilfeschein. Es entsteht für Sie lediglich eine Gebühr von 15,- €.
    Beratungshilfe erhalten Sie, wenn Sie Hartz-IV beziehen oder über geringes Einkommen verfügen.

    Bitte nehmen Sie zum Amtsgericht folgende Unterlagen mit:
    Einkommensnachweis - Lohnbescheinigung, ALG Bescheid, Rente. etc. - Belege über wesentliche Ausgaben - Miete, Fahrtkosten, Versicherungen etc. - Kontoauszüge des letzten Monats.

    Beratungshilfe bekommen Sie in Familiensachen für folgende Angelegenheiten:

    • Trennung / Scheidung
    • Vermögensangelegenheiten (Unterhalt, Zugewinn)
    • Sorgerecht / Umgangsrecht
    • Ehewohnung / Haushaltsgegenstände

    Gibt es bereits ein gerichtliches Verfahren und Ihnen wurde z.B. ein Scheidungsantrag zugestellt, können wir für Sie Verfahrenskostenhilfe   beantragen.

    Das Amtsgericht Seligenstadt ist zuständig für den Wohnort Hainburg, Mainhausen, Rodgau und Seligenstadt.
    Das Amtsgericht Offenbach ist zuständig für den Wohnort Dietzenbach, Heusenstamm, Mühlheim, Neu-Isenburg, Obertshausen, Stadt Offenbach.
    Das Amtsgericht Langen ist zuständig für den Wohnort Dreieich, Egelsbach, Langen und Rödermark.

  • Ehescheidung ohne Streit / friedliche Scheidung

    Ehescheidung ohne Streit / Friedliche Scheidung

    Sie wollen eine Scheidung einreichen und haben bereits alle Folgesachen   der Ehe geregelt? Dann kommt möglicher Weise eine Onlinescheidung   für Sie in Frage.

    Sofern Sie auch keinen Versorgungsausgleich durchführen wollen oder bereit sind,  alle Unterlagen zur Rente sehr schnell zusammenzutragen, ist auch eine schnelle Scheidung  möglich.

    Sie wollen sich mit Ihrem Partner einigen, auch den Kindern zuliebe, wissen aber nicht wie, so kann eine Mediation   für Sie in Frage kommen.

    Es liegt bereits eine Einigung in wesentlichen Fragen vor, aber ein Thema können Sie nicht klären, dann hilft Ihnen möglicherweise eine anwaltliche Erstberatung weiter, so dass Sie wissen, was Ihre Rechte sind und worauf Sie verzichten könnten. Möglicherweise könnte das Streitthema auch in einer gemeinsamen Mediation geklärt werden.

  • Ehevertrag

    Ehevertrag

    In einem Ehevertrag können Sie rechtliche Folgen der Eheschließung regeln. Der Ehevertrag ist bei einem Notar abzuschließen. Läuft bereits ein Scheidungsverfahren, so können die rechtlichen Folgen der Ehescheidung im Scheidungstermin in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, hierzu ist kein Notar erforderlich.

    Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung abgeschlossen werden oder auch während der bestehenden Ehe. Im Ehevertrag kann der Unterhalt  , das Vermögen   und der Versorgungsausgleich  , geregelt werden. Es können individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die jedoch nicht dazu führen dürfen, dass der Ehevertrag sittenwidrig wird.

    Vereinbarungen über das Vermögen und den Zugewinn können Sie selbst frei gestalten. Regelungen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, dürfen nur getroffen werden, wenn nicht ein Partner erheblich benachteiligt wird.

  • Eilige Scheidung / Blitzscheidung / Schnelle Scheidung

    Eilige Scheidung / Blitzscheidung / Schnelle Scheidung

    Es bestehen mehrere Möglichkeiten eine Ehe sehr schnell zu scheiden:

    Ohne Ausgleich der Rentenanwartschaften

    Hatten Sie eine kurze Ehedauer?
    Dauerte Ihre Ehe von Eheschließung bis Einreichung des Scheidungsantrages weniger als drei Jahre?

    Dann kann Ihre Ehe, ohne Ausgleiche der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich  ) sehr schnell geschieden werden. Allerdings darf keiner der Ehegatten einen Antrag auf Versorgungsausgleich stellen. Es darf auch kein Streit über die Folgesachen   der Ehescheidung, wie Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände bestehen.

    Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt davon ab, wie schnell Ihr zuständiges Familiengericht arbeitet.

    Möglichweise kommt eine Onlinescheidung   für Sie in Frage?

    Mit Ausgleich der Rentenanwartschaften

    Sie sind sich mit Ihrem Ehegatten einig und arbeiten im Scheidungsverfahren sehr schnell mit?

    Sollte dies der Fall sein, so gibt es die Möglichkeit eine Ehe bereits drei  Monate nach Rechtshängigkeit   des Scheidungsantrages zu scheiden.

    Sobald ALLE Unterlagen zum Versorgungsausgleich   vollständig beim Familiengericht vorliegen, kann um einen Scheidungstermin bei Gericht gebeten werden. Voraussetzung ist jedoch zudem, dass kein Streit über die Folgesachen   der Ehescheidung wie Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände besteht.

  • Einvernehmliche Scheidung

    Einvernehmliche Scheidung

    Eine einvernehmliche Scheidung kann stattfinden, wenn sich die Ehegatten über

    • die elterliche Sorge   und das Umgangsrecht   geeinigt haben
    • eine Einigung über den Kindsunterhalt   erzielt wurde
    • der nacheheliche Unterhalt   geregelt ist
    • die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung   und den Haushaltsgegenständen geregelt sind.

    Diese Punkte können im Scheidungstermin festgehalten werden. Es entsteht mit der sogenannten Protokollierung eine rechtsverbindliche „Urkunde“.

    Sofern keine „Urkunde“ erstellt werden soll, kann der andere Ehegatte ohne Anwalt bleiben. Für das Zustimmen zur Scheidung wird kein zweiter Anwalt benötigt. Es ist dann nur der Ehegatte durch einen Anwalt vertreten, der den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht hat.

  • Ehewohnung

    Ehewohnung

    Der Ehegatte, der aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, haftet gegenüber dem Vermieter noch für die Miete. Zahlt der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Miete nicht, kann der ausgezogene Ehegatte vom Vermieter in Anspruch genommen werden. Es ist daher anzuraten, die Rechte an der Ehewohnung zu klären.

    In der Trennungszeit können die Ehegatten gemeinsam dem Vermieter erklären (schriftlich), dass einer den Mietvertrag alleine fortsetzen will. Hieran ist der Vermieter gebunden.

    Der ausziehende Ehegatte verliert sechs Monate nach Auszug endgültig sein Nutzungsrecht an der Wohnung, wenn er nicht zuvor erklärt, dass er wieder zurückkehren will.

    Bei Streit darüber, wer die eheliche Wohnung / das Haus zukünftig nutzen soll, muss das Familien­ge­richt auf Antrag darüber entsc­heiden, wer die Wohnung nutzen kann oder ob sie beispielsweise aufgeteilt wird. Hierbei sind die Bedürfnisse der Kinder besonders zu berücksichtigen. Sollte es zwischen den Eltern immer Streit geben, kommt eine Aufteilung der Wohnung nicht in Frage. Dies entspricht nicht dem Kindeswohl.

    Während der Trennungszeit wird die Nutzung der Wohnung nur vorübergehend geregelt, daher ist es unerheblich, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat. Erst nach der Scheidung erfolgt eine endgültige Zuweisung der Wohnung.

  • Elterliche Sorge / Sorgerecht

    Elterliche Sorge / Sorgerecht

    Das gemeinsame Sorgerecht, das Eltern für ihre Kinder ausüben, bleibt bei einer Trennung oder Scheidung bestehen. Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht, wenn Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind, später heiraten oder wenn unverheiratete Eltern beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben. Ist die Kindesmutter bei der Geburt ihres Kindes nicht mit dem Partner verheiratet und wurde keine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgegeben, so hat sie die alleinige elterliche Sorge.

    Der Kindesvater kann jedoch beim Familiengericht seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 einen Sorgerechtsantrag stellen oder in einem vereinfachten Verfahren die gemeinsame elterliche Sorge erwerben, wenn sich die Kindesmutter in diesem Verfahren nicht äußert oder keine kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen.

    Wer die alleinige elterliche Sorge ausübt, entscheidet über alle Angelegenheiten des Kindes alleine, dem anderen Elternteil steht jedoch ein Umgangsrecht   zu. Die alleinige elterliche Sorge stellt heute die Ausnahme dar.

    Der Regelfall ist die gemeinsame elterliche Sorge.

    Für geschiedene Eltern oder getrennt lebende Eltern bedeutet die gemeinsame elterliche Sorge, dass sie Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nur gemeinsam entscheiden können.

    Wo das Kind lebt, Pass- und Ausweiserteilung, Kindergartenbesuch, Einschulung/Schulwechsel, Berufswahl/Ausbildung, Operationen sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Bei Entscheidungen, die diese Lebensbereiche betreffen ist die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.

    Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält alleine.

    Für Entscheidungen des täglichen Lebens muss kein Einverständnis des anderen Elternteils eingeholt werden. Wenn sich Ihr Kind bei Ihnen aufhält, entscheiden Sie alleine über den Tagesablauf, Hausaufgabenzeiten, Freizeitprogramm und Taschengeld. Pädagogisch sinnvoll ist es jedoch, wenn Eltern in der Erziehung ihres Kindes zusammenwirken.

    Kann in Fragen von erheblicher Bedeutung kein Einvernehmen zwischen den Eltern erzielt werden, muss ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellen. Es erfolgt dann eine Prüfung durch das Familiengericht. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht Teile oder die gesamte elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen, falls die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

    Können sich die Eltern lediglich über einzelne Fragen nicht einigen, kann das Familiengericht auch die Entscheidung über eine einzelne oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einem Elternteil alleine übertragen, wenn er besser geeignet ist, die anstehende Entscheidung zu treffen (z.B. Impfung, religiöse Erziehung).

    Anträge zur Änderung des Sorgerechts können jederzeit gestellt werden, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine andere Regelung dem Kindeswohl besser entsprechen würde.

    Vor dem Antrag bei Gericht können Sie sich bei folgenden Beratungsstellen Hilfe holen.

    Beratung für Eltern, Kinder, Jugendliche im Kreis Offenbach:

    Diakonie:
    www.diakonie-of.de/ich-suche-hilfe/kinder-familie/beratung-fuer-eltern

    Caritas:
    http://www.caritas-offenbach.de/beratung-und-hilfe/kreis-offenbach/beratungsangebote-fuer-kinder-jugendliche-paare-und-familien/beratungsangebote-fuer-kinder-jugendliche-paare-und-familien

    Kinderschutzbund:
    https://www.kinderschutzbund-wko.de

    Jugendamt:
    https://www.kreis-offenbach.de/index.php?NavID=2896.143&La=1

  • Erstberatung

    Erstberatung

    In einer Erstberatung informieren wir Sie umfassend über das Thema Trennung und Scheidung und helfen Ihnen Ihre dringendsten Fragen zu klären. Gerne können wir im ersten Beratungsgespräch Unterlagen sichten, die Sie mitbringen und die beispielsweise für eine Unterhaltsberechnung oder Berechnung des Zugewinnes erforderlich sind. Wir besprechen mit Ihnen das individuell auf Sie abgestimmte weitere Vorgehen und geben Ihnen Tipps, die wir in unserer langjährigen Berufserfahrung gesammelt haben. Wir können Ihnen Informationsmaterial aushändigen und auch Beratungsstellen benennen. Sie selbst bestimmen, was für Sie wichtig ist und was Sie wissen wollen.

    Nach einer Erstberatung, fallen Ihnen sicherlich noch weitere Fragen ein. Gerne können Sie uns anrufen und wir helfen telefonisch weiter. Dies alles fällt unter eine Erstberatung und darf maximal 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer kosten, insgesamt 226,10 €, gemäß § 34 Absatz 3 RVG.

    Sollten Sie kein oder nur ein geringes Einkommen zur Verfügung haben, können Sie sich beim zuständigen Amtsgericht einen  Beratungshilfeschein besorgen. Wenn Sie uns einen Beratungshilfeschein übergeben, wird lediglich ein Eigenanteil von 15 € erhoben.

  • Gütertrennung

    Gütertrennung

    Der Güterstand der Gütertrennung unterscheidet sich von der Zugewinngemeinschaft hauptsächlich dadurch, dass bei Scheidung kein Ausgleich der Vermögen stattfindet. Jeder behält das auf sich lautende Vermögen alleine. Zudem müssen während der bestehenden Ehe keine Zustimmungen zu Vermögensverfügungen erteilt werden.

    Gütertrennung kann vor oder während der Ehe vereinbart werden. Die Gütertrennung wird durch einen Ehevertrag   bei einem Notar abgeschlossen.

    Sind in einem Ehevertrag die Kernbereiche des Familienrechts Rente und Unterhalt ausgeschlossen und ein Verzicht auf den Zugewinn festgehalten, kann der Ehevertrag unwirksam sein. Dies sollte anwaltlich überprüft werden.

  • Kindesunterhalt

    Kindesunterhalt

    Minderjährige Kinder

    Beim Kindesunterhalt wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden.

    Der Elternteil, der das Kind versorgt und betreut, leistet seinen Teil des Unterhalts durch Betreuung, Mahlzeiten, Kleidung usw. Der andere Elternteil muss den Unterhalt in Geld leisten (Barunterhalt).

    Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Einkommen beim Zahlungsverpflichteten, dem Alter des Kindes und nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten.

    Die Düsseldorfer Tabelle   legt den Kindesunterhalt fest.

    Bei der Berechnung des Unterhaltes für zwei Berechtigte, kann der Betrag aus der Tabelle abgelesen werden. Es muss jedoch noch das halbe Kindergeld von derzeit 97,- € abgezogen werden.

    Ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden, so folgt der Unterhalt aus der nächstbesseren Einkommensgruppe. Sind drei und mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so folgt der Unterhalt aus der nächstschlechteren Einkommensgruppe.

    Beispiel:
    Anna, 13 Jahre alt, und ihr Bruder Max, 2 Jahre alt, sind unterhaltsberechtigt. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, verdient monatlich 2.500,- € netto.

    Anna und Max erhalten Unterhalt aus der 3. Einkommensgruppe (2.301 – 2.700 € bereinigtes Nettoeinkommen). Bei Anna sind es in Altersstufe 3 dann 524,- € abzüglich 97,- € halbes Kindergeld = 427,- €. Bei Max sind es in Altersstufe 1 390,- € abzüglich halbes Kindergeld = 296,- €.

    Das relevante, bereinigte  Einkommen ist das durchschnittliche jährliche Nettoeinkommen, wobei noch berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten und Schulden (teilweise) abgezogen werden dürfen. Einzelheiten zum Einkommen und den Abzugsposten finden Sie in den Unterhaltsgrundsätzen des für uns zuständigen OLG Frankfurt  .

    Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass der Unterhalt festgeschrieben wird. Dies kann in Form einer kostenfreien Jugendamtsurkunde geschehen. Das Jugendamt erstellt eine Urkunde, die eine Zwangsvollstreckung in das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils ermöglicht.

    Der Unterhalt für Kinder ändert sich nach einer Scheidung der Eltern nicht. Während der Trennung ergangene Beschlüsse des Gerichts oder Jugendamtsurkunden bleiben wirksam.

    Es gibt die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss   als staatliche Leistung zu beantragen.

    Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, wenn der zahlungsverpflichtete Elternteil im Verzug ist. Das bedeutet, dass er zur Zahlung von Unterhalt oder Auskunftserteilung über sein Einkommen ausdrücklich aufgefordert wurde.

    Volljährige Kinder

    Für den Unterhalt volljähriger Kinder haften die Eltern entsprechend ihres bereinigten Einkommens, wobei zur Ermittlung der Zahlungsquote der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.300 € abgezogen wurde. Die Aufteilung im Minderjährigenunterhalt, dass ein Elternteil betreut und der andere Elternteil zahlt, gibt es nicht mehr.

    Bei volljährigen Kindern ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern leben oder einen eigenen Hausstand haben.

    Für volljährige Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, gilt die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Das Einkommen der Eltern wird addiert.

    Achtung! Das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern in voller Höhe abgezogen, nicht mehr nur hälftig.

    Erzielt das volljährige Kind eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 610 €. Eigenes bereinigtes Nettoeinkommen wird abgezogen, so die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt Nr. 13.1.1

    Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand und ohne Einkommen, z.B. Studierende, beträgt der Unterhalt in der Regel monatlich 735€ (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 300 €), ohne Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung sowie ohne Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden, so die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt Nr. 13.1.2.

    Für den Unterhalt haften die Eltern entsprechend ihres bereinigten Einkommens, wobei zur Ermittlung der Zahlungsquote der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.300 € abgezogen wurde.

    Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, wenn die zahlungsverpflichteten Eltern im Verzug sind. Das bedeutet, dass sie zur Zahlung oder Auskunftserteilung   über ihr Einkommen ausdrücklich aufgefordert wurden.

  • Kurze Ehe

    Kurze Ehe

    Bestand Ihre Ehe von der Eheschließung bis zur Trennung nur kurze Zeit, muss trotzdem ein Trennungsjahr eingehalten werden. Nur dann kann der Scheidungsantrag eingereicht werden.

    Liegen zwischen Eheschließung und Einreichung des Scheidungsantrages weniger als 2 Jahre, so dürfte kein Unterhaltsanspruch bestehen, § 1579 Nr. 1 BGB  .

    Falls Sie gemeinsame Kinder haben, muss der Unterhaltsanspruch auch bei kurzer Ehedauer geprüft werden.

    Liegen zwischen Eheschließung und Einreichung des Scheidungsantrages weniger als drei Jahre, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt, § 3 Absatz 3 VersAusglG  .

  • Mediation - ein anderer Weg Konflikte zu lösen

    Mediation - ein anderer Weg Konflikte zu lösen

    Mediation heißt Vermittlung und wird außergerichtlich bei Konflikten, insbesondere Trennung und Scheidung, aber auch bei Erbstreitigkeiten erfolgreich angewendet. Mit Hilfe eines neutralen Mediators versuchen die Beteiligten den Konflikt miteinander zu verhandeln, um zu einer fairen und zukunftsorientierten Lösung zu kommen.

    Nur die Beteiligten selbst können Regelungen erarbeiten, die auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
    Die Prinzipien der Mediation sind Freiwilligkeit, Neutralität des Mediators, Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten, gleicher Informationsstand aller, Vertraulichkeit und Fairness.

    Mediation ist weder Therapie, noch Rechtsberatung.

    Ziel der Mediation ist es eine verbindliche Lösung zu erarbeiten, die die Grundlage einer Scheidungsfolgenvereinbarung   oder eines notariellen Vertrages ist.
    Mediation erspart im besten Falle Zeit, Kosten und Nerven gegenüber einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht.

    Die Kosten der Mediation werden bei uns abhängig von Ihrem Einkommen ermittelt. Sie betragen 4 % ihres gemeinsamen Nettoeinkommens, mindestens 160 €, höchstens 260,- € (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Mediationssitzung. Eine Sitzung dauert 90 Minuten, es wird jeweils ein Ergebnisprotokoll erstellt. Im Regelfall sind zwischen 3 – 7 Sitzungen erforderlich.

    Rufen Sie uns an, gerne erläutern wir Ihnen unser Mediationsverfahren.

  • Onlinescheidung

    Onlinescheidung

    Onlinescheidung bedeutet, dass sie nicht persönlich in der Kanzlei erscheinen müssen. Wir können die Formalien per Email / Fax / Telefon abwickeln. Sie sparen Zeit und Fahrtkosten. Unter folgendem Link finden Sie ein Formular für eine Onlinescheidung   , dieses können Sie zum Test kostenfrei ausfüllen. Nach dem Ausfüllen erhalten Sie den Hinweis, ob eine Onlinescheidung für Sie möglich ist.

    Wichtig zu wissen ist, dass Sie zum Scheidungstermin bei Gericht persönlich erscheinen müssen.

    Bei Fragen, rufen Sie an, wir beraten Sie gerne!

  • Rechtshängigkeit

    Rechtshängigkeit

    Ein Scheidungsverfahren wird rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht förmlich zugestellt wird. Der Tag, an dem der Scheidungsantrag im Briefkasten liegt, ist der Tag der Rechtshängigkeit.

    Die Rechtshängigkeit ist für den Zugewinn   maßgebend. Der Tag der Rechtshängigkeit bestimmt das Ende der Ehe für den Zugewinnausgleich. Zu diesem Tag wird das Endvermögen ermittelt.

    Die Rechtshängigkeit sorgt auch dafür, dass die Rentenanwartschaften getrennt werden. Ab der Rechtshängigkeit wird die Rentenanwartschaft nicht mehr mit dem anderen Ehegatten „geteilt“. Der Versorgungsausgleich   wird durchgeführt.

  • Scheidungsfolgesachen / Scheidungsfolgen

    Scheidungsfolgesachen / Scheidungsfolgen

    Wird bei Gericht ein Scheidungsantrag gestellt, entscheidet das Gericht nur über den Fortbestand der Ehe bzw. scheidet die Ehe. Alle weiteren Folgesachen der Ehescheidung werden nicht behandelt, mit Ausnahme des Versorgungausgleichs. Der Versorgungsausgleich   ist im Zwangsverbund mit der Scheidung.  Das heißt, er wird auch ohne Antrag der Eheleute vom Gericht bearbeitet (einzige Ausnahme ist eine kurze Ehe   ). Bei einer kurzen Ehe, bearbeitet das Gericht den Versorgungsausgleich nicht ohne besonderen Antrag.

    Neben dem Versorgungsausgleich gibt es noch weitere Folgesachen:

    • Kindesunterhalt  
    • Ehegattenunterhalt  
    • Zugewinnausgleich  
    • Umgang mit den Kindern  
    • Sorgerecht  
    • Haushaltsgegenstände
    • Ehewohnung nach der Scheidung  

    Für die benannten Scheidungsfolgensachen ist ein besonderer Antrag bei Gericht erforderlich, wenn es Streit gibt und eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Die Ehe wird im Regelfall erst geschieden, wenn auch in der Folgesache entschieden werden kann. Dies bedeutet, dass sich die Ehescheidung durch einen Antrag in einer Folgesache erheblich verzögern kann.

    ABER: Manchmal müssen einfach Fragen zum Unterhalt und zum Zugewinn / Vermögen geklärt werden, bevor eine Scheidung durchgeführt wird. Lassen Sie sich nicht von einer längeren Verfahrensdauer abschrecken und sprechen Sie uns an. Was geklärt werden muss, muss eben geklärt werden!

  • Scheidungsfolgenvereinbarung

    Scheidungsfolgenvereinbarung

    In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie und Ihr Ehegatte vor oder während eines Scheidungsverfahrens alle Folgen der Ehescheidung festhalten. Die Vereinbarung kann im Scheidungstermin vor dem Familiengericht protokolliert werden. Sie wird dann dem Scheidungsbeschluss beigefügt und erhält die Wirksamkeit einer notariellen Urkunde. Sie können die Urkunde aber auch unabhängig vom Scheidungsverfahren von einem Notar erstellen lassen.

    In der Vereinbarung werden die Scheidungsfolgesachen   geregelt. Sie treffen Regelungen zum Ehegattenunterhalt  , Zugewinn  , Ehewohnung  , Haushaltsgegenstände und - falls Kinder vorhanden sind - auch zum Kindesunterhalt  , Sorgerecht   und Umgangsrecht  . Sie können auch lediglich Teilbereiche regeln. Im Rahmen einer Ehescheidung empfiehlt sich jedoch eine umfassende Regelung, um Streitigkeiten zu beenden oder vorzubeugen.

  • Scheidungskosten

    Scheidungskosten

    Was kostet eine Scheidung?

    Die Kosten der Ehescheidung (ohne Folgesachen) bestimmen sich nach den Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, § 43 Absatz 1 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen).

    Die Einkommensverhältnisse berechnen sich aus dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten.

    Beispiel:
    Sie verdienen 3000 €, ihr Ehegatte verdient 2.000 €, jeweils netto.
    Ihr gemeinsames Einkommen beträgt 5.000 €, das dreifache Nettoeinkommen beträgt 15.000 €.

    Von ihrem Vermögen wird ein Freibetrag von 50.000 € abgezogen, die verbleibenden 5% fließen in den Gegenstandswert mit ein.

    Beispiel:
    Ihr Vermögen beträgt inklusive Immobilie und abzüglich Schulden 100.000 €.
    Von 100.000 € werden 50.000 € abgezogen, verbleiben 50.000 €, hiervon 5 % = 2.500 €.

    Der Gegenstandswert des Ehescheidungsverfahrens (ohne Folgesachen) beträgt 15.000 € + 2.500 € = 17.500 €.

    Hieraus werden die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ermittelt.

    Hier können Sie Ihre Scheidungskosten berechnen:
    www.scheidung-fuer-sie.de/scheidungsplaner/scheidungskosten  

    Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung, rufen Sie uns an.

  • Scheidungstermin

    Scheidungstermin

    Sie sind vor dem Scheidungstermin aufgeregt? Das ist völlig normal – aber nicht nötig.

    Eine Ehescheidung trifft Sie vermutlich nur einmal im Leben, Sie betreten das erste Mal ein Gerichtsgebäude, kennen den Scheidungsrichter und den Ablauf der Scheidung nicht. Wir bereiten Sie auf den Scheidungstermin vor, besprechen mit Ihnen den Ablauf und die Fragen, die gestellt werden und sind im Scheidungstermin an Ihrer Seite.

    Der Scheidungstermin wird ausreichende Zeit vorher durch das Gericht bekannt gegeben. Sollten Sie aufgrund einer bereits gebuchten Urlaubsreise oder wegen Krankheit verhindert sein, kann die Verschiebung des Termins beantragt werden. Dies erledigen wir für Sie.

    Zum Scheidungstermin treffen wir uns mit Ihnen vor dem Gerichtssaal. Der Richter wird Sie nach Ihrem Namen, Anschrift und Geburtsdatum fragen und sich Ihren Ausweis und oft auch das Familienstammbuch zeigen lassen. Der Familienrichter fragt nach, ob Sie Ihre Ehe als gescheitert ansehen und geschieden werden möchten. Auf diese Frage wird im Regelfall keine ausführliche Darlegung erwartet, warum Ihre Ehe gescheitert ist, sondern es genügt Ihre Aussage, dass die Ehe gescheitert ist. Diese Aussage ist mit 1 – 2 Sätzen zu erläutern. Ferner wird nachgefragt, seit wann Sie getrennt leben. Ihr Ehegatte wird ebenso befragt. Alle Antworten werden in einem Protokoll festgehalten.

    Nachdem die Scheidungsvoraussetzungen festgestellt sind, wird der Versorgungsausgleich  erläutert. Sofern Sie keine Einwände gegen den Versicherungsverlauf, der Ihnen von der Deutschen Rentenversicherung zuvor übersandt wurde, haben, werden die auszugleichenden Anrechte benannt. Sofern auch bezüglich der Rentenanrechte keine Fragen mehr sind, kommt es zur Scheidung der Ehe.

    In einigen Gerichten bittet der Richter die Ehegatten und die Anwälte aufzustehen. Der Familienrichter liest den Scheidungsbeschluss und die Beschluss zum Versorgungsaugleich vor.

    Sofern keine Scheidungsfolgesachen   zu verhandeln sind und Ihr Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten wird, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden und Ihre Ehescheidung wird sofort rechtskräftig.

    Zum Abschluss stellt der Richter die Gegenstandswerte Ihrer Ehescheidung fest. Anhand der Gegenstandswerte werden die Kosten   (Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten) ermittelt.

  • Umgangsrecht

    Umgangsrecht

    Nach einer Trennung steht dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, ein regelmäßiges Umgangsrecht zu.

    Im Regelfall sollten die Eltern den Umgang möglichst einvernehmlich regeln.

    Die Häufigkeit und die Dauer des Umgangs richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Kindes, dem Kindeswohl.

    Schulkinder werden alle zwei Wochen ein Wochenende beim anderen Elternteil verbringen, oft auch noch zusätzlich einen weiteren Nachmittag. Die Ausgestaltung des Umgangs hängt von den persönlichen Gegebenheiten ab. Wie weit ist der Wohnort des anderen Elternteils entfernt, gibt es eine gewachsene Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind, wie alt ist das Kind, was ist der Wille des Kinds usw.

    Sind die Kinder noch jünger kommt ein häufigerer Umgang in kürzeren Zeitabständen in Betracht. Ob eine Übernachtung möglich ist, hängt von dem einzelnen Kind ab und kann nicht verallgemeinert werden.

    Kein Elternteil darf den anderen Elternteil vor dem Kind schlecht machen. Negative Beeinflussungen haben zu unterbleiben. In einem Sorgerechtsstreit wird eine negative Beeinflussung des Kindes zu Ungunsten des beeinflussenden Elternteils gewertet.

    Kommt es zwischen den Eltern zum Streit über das Umgangsrecht, so entscheidet das Familiengericht, sofern ein Elternteil einen Antrag stellt. Das Gericht entscheidet, wann und wie viel Zeit der andere Elternteil mit dem Kind verbringen darf. In Ausnahmefällen kann das Gericht einen begleiteten Umgang, bei dem der Umgang mit dem Kind nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet, anordnen. In einem gerichtlichen Beschluss wird für alle Beteiligten verbindlich eine Umgangsregelung festgelegt. Halten sich die Eltern nicht an den Beschluss, kann das Gericht unter Umständen ein Ordnungsgeld erlassen.

    Seit dem Jahr 2013 haben auch biologische Väter, die ihr Kind noch nie gesehen haben und keine rechtlichen Väter sind, ein Umgangsrecht mit ihrem Kind.

    Nur in Ausnahmefällen kann der Umgang durch das Familiengericht ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt  bei einer Kindeswohlgefährdung vor. Eine Kindeswohlgefährdung  ist bei Gewalt gegen das Kind oder gegen den betreuenden Elternteil gegeben und kann auch bei unkontrolliertem Alkohol- oder Drogenkonsum angenommen werden.

    Bei Umgangsproblemen, können Sie eine Beratungsstelle aufsuchen, bevor Sie zu uns kommen. Beratung für Eltern, Kinder, Jugendliche im Kreis Offenbach

    Diakonie:
    www.diakonie-of.de/ich-suche-hilfe/kinder-familie/beratung-fuer-eltern

    Caritas:
    http://www.caritas-offenbach.de/beratung-und-hilfe/kreis-offenbach/beratungsangebote-fuer-kinder-jugendliche-paare-und-familien/beratungsangebote-fuer-kinder-jugendliche-paare-und-familien

    Kinderschutzbund:
    https://www.kinderschutzbund-wko.de

    Jugendamt:
    https://www.kreis-offenbach.de/index.php?NavID=2896.143&La=1

  • Unterhalt

    Unterhalt

    Im Falle der Trennung ist die wirtschaftliche Situation der Familie neu zu regeln, dies gilt auch für Unverheiratete. Es gibt unterschiedliche Unterhaltstatbestände, die den Unterhalt regeln.

    Zunächst gibt es den Kindesunterhalt   . Kinder haben bis zum Abschluss ihrer Ausbildung Anspruch auf Unterhalt, gleich ob die Eltern verheiratet oder unverheiratet sind. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle  .

    Für die Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung ist zu prüfen, ob zwischen den Ehegatten ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht.

    Ab rechtskräftiger Scheidung muss geklärt werden, ob ein Unterhaltstatbestand für nachehelichen Unterhalt / Unterhalt   vorliegt.

    Sofern Sie nicht verheiratet waren und ein gemeinsames Kind versorgen, kann Ihnen ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB zustehen. Dieser Unterhaltstatbestand ist nahezu deckungsgleich zum Betreuungsunterhalt (unter Unterhalt nach der Scheidung)   .

  • Unterhalt nach der Scheidung / Ehegattenunterhalt

    Unterhalt nach der Scheidung / Ehegattenunterhalt

    Hatten Sie den Unterhalt für die Zeit der Trennung (=Trennungsunterhalt) bereits geregelt? Gibt es einen gerichtlichen Beschluss oder eine verbindliche Vereinbarung, dann ist diese nach der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr gültig. Der nacheheliche Unterhalt muss im Scheidungsverfahren neu geregelt werden.

    Es gilt der Grundsatz, dass sich nach der Ehescheidung jeder Ehegatte selbst versorgen muss. Dieser Grundsatz wurde 2008 in das Gesetz eingeführt. Sollte sich ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst versorgen können, oder die Einkommensdifferenz der beiden Ehegatten erheblich sein, so ist zu prüfen, ob ein Unterhaltstatbestand besteht. Bei Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes kann weiterhin Unterhalt vom Ehegatten verlangt werden. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen kann der Unterhalt jedoch zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden.

    Ist bei langjährigen Ehen, ab ca. 15 – 20 Jahren Ehedauer, die Lebensplanung der Ehegatten in der Weise aufeinander abgestimmt, dass ein Ehegatte in Teilzeit tätig ist, Haushalt und Kinder versorgt und der andere Ehegatte Vollzeit berufstätig ist, so kann aufgrund nachehelicher Solidarität der Unterhalt schwerer befristet oder begrenzt werden.

    Es gibt folgende Unterhaltstatbestände

    Betreuungsunterhalt:
    Bis zum 3. Geburtstag eines gemeinsamen Kindes gibt es keine Verpflichtung zur Berufstätigkeit, danach beginnt eine Verpflichtung zur Teilzeitbeschäftigung. Der Umfang  der Teilzeitbeschäftigung richtet sich nach der am Wohnort vorhandenen Kinderbetreuung (Kindertagesstätte, Kindergarten, Krippe, betreute Grundschule, Hort). Auch bei älteren Kindern muss eine Übergangszeit gewährt werden, so dass sich das Kind, das vor der Trennung zu Hause betreut wurde, an eine Betreuung durch Dritte langsam gewöhnen kann. Das Kindeswohl steht im Vordergrund. Die Arbeitszeit muss nicht vollständig mit der Betreuungszeit übereinstimmen, vielmehr sind freie Zeiten zu ermöglichen (Einkaufen, Arztbesuche usw. ohne Kinder).

    Ausbildungsunterhalt:
    Wurde wegen der bevorstehenden Eheschließung oder Geburt eines Kindes eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen, steht dem betreuenden Elternteil ein Unterhaltsanspruch während der Ausbildung zu.

    Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit:
    Ist ein Ehegatte arbeitslos und findet trotz umfangreicher Bewerbungsbemühungen keine neue Anstellung, ist Unterhalt zu gewähren. Die Bewerbungsbemühungen müssen nachgewiesen werden, daher sollten alle Bewerbungen gesammelt werden, um sie in einem gerichtlichen Verfahren vorlegen zu können. Bitte auch Onlinebewerbungen ausdrucken, Telefonate mit potentiellen Arbeitgebern notieren, alle Anschreiben und Absagen sammeln.

    Sofern der erlernte Beruf keinerlei Aussicht auf eine Anstellung mehr ermöglicht, die letzte Berufstätigkeit schon erhebliche Zeit zurückliegt oder durch das Alter keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr gegeben sind, besteht ebenso ein Unterhaltsanspruch.

    Es müssen alle angemessenen Tätigkeiten angenommen werden.  Die Tätigkeit muss dem Alter, der Ausbildung, der Gesundheit und den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen.

    Unterhalt wegen Alter- und Krankheit:
    Ist ein Ehegatte erkrankt und kann keine Berufstätigkeit mehr ausüben, so folgt hieraus eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt.

    Ist eine Ehegatte zu alt, um noch eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, folgt daraus ein Unterhaltsanspruch, der oft vom Versorgungsausgleich   abgelöst wird.

    Aufstockungsunterhalt:
    Dieser Unterhaltsanspruch liegt neben dem Betreuungsunterhalt am häufigsten vor. Er gewährt auch einige Zeit nach der Scheidung eine Lebensstandardgarantie. Aus Gründen der ehelichen Solidarität ist der Unterhalt noch einige Zeit nach der Scheidung zu zahlen, je nach Dauer und Ausgestaltung der Ehe, um einen Übergang in die Zeit ohne Unterhalt vorzubereiten. Zudem dient der Unterhaltsanspruch dazu, den anderen Ehegatten am beruflichen Erfolgen aus der Ehezeit noch teilhaben zu lassen.

    Krankenvorsorgeunterhalt

    Zu den oben benannten Elementarunterhalten gibt es den Krankenvorsorgeunterhalt, der die Bezahlung der Krankenversicherung sicherstellt, wenn wegen der rechtskräftigen Ehescheidung die Familienversicherung endet und keine eigenständige Krankenversicherung besteht.

    Altersvorsorgeunterhalt

    Das gleiche gilt für den Altersvorsorgeunterhalt. Der Versorgungsausgleich beendet die hälftige Teilung der von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften, so dass nach der Scheidung jeder Ehegatte seine Rente selbst absichern muss. Ist ein Ehegatte dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, ist er von dem anderen Ehegatten zu unterstützen.

    Unterhaltskette

    Ist einmal eine wirtschaftliche Selbständigkeit beider Ehegatten gegeben, so kann kein Unterhaltstatbestand mehr entstehen.

    Verzug

    Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, wenn der zahlungsverpflichtete Ehegatte im Verzug ist. Das bedeutet, dass er zur Zahlung oder Auskunftserteilung über sein Einkommen ausdrücklich aufgefordert wurde.

    Höhe des Unterhaltes

    Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

    Das bereinigte durchschnittliche Nettoeinkommen des Besserverdienenden stellt die Grundlage dar. Hiervon wird das bereinigte durchschnittliche Nettoeinkommen des Schlechterverdienenden abgezogen. Von der Differenz stehen dem Schlechterverdienenden 3/7 als Unterhalt zu. Sollte Kindesunterhalt zu zahlen sein, so ist der Zahlbetrag des Kindesunterhaltes vor Ermittlung des Ehegattenunterhaltes abzuziehen.

    Zur Ermittlung des Nettoeinkommens werden alle Einnahmen, die in einem Jahr erzielt werden addiert und auf zwölf Monate verteilt. Zu den Einnahmen zählen auch geldwerte Zuwendungen wie Firmen-PKW und Wohnen im Eigenheim.

    Das Nettoeinkommen wird z.B. um Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, ehebedingte Schulden bereinigt.

    Welches Einkommen unterhaltsrechtlich relevant ist und um welche Positionen das Einkommen bereinigt werden kann, erläutern die Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt. 

    Nach Berechnung des Unterhaltes muss dem Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt von 1.200 € verbleiben (Stand 1.1.2019).

  • Verfahrenskostenhilfe

    Verfahrenskostenhilfe

    Wollen Sie bei Gericht einen Scheidungsantrag einreichen oder wurde Ihnen ein Scheidungsantrag zugestellt, müssen Sie Gerichtskosten zahlen. Dies gilt in der Regel auch für alle anderen gerichtlichen Verfahren.

    Die Verfahrenskostenhilfe soll die Verfolgung und Verteidigung Ihrer Rechte sicherstellen.

    Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie die Kosten des Verfahrens nicht oder nur teilweise aufbringen können und wenn das Gericht in der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg sieht, § 114 ZPO  .
    In allgemeinen gerichtlichen Verfahren heißt die Unterstützung Prozesskostenhilfe, im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe.

    Sie erhalten keine Verfahrenskostenhilfe, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder eine andere Stelle. Sollten Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegenüber Ihrem Ehegatten haben, so wird die Verfahrenskostenhilfe ebenso verweigert. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss kann in Unterhaltsstreitigkeiten bei guten Vermögensverhältnissen vorliegen.

    Sofern für Sie Verfahrenskostenhilfe in Frage kommt, sprechen Sie uns an und bringen zum Beratungstermin folgende Unterlagen mit:

    • Einkommensnachweis - Lohnbescheinigung, ALG Bescheid, Rente, ect.
    • Belege über wesentliche Ausgaben - Miete, Fahrtkosten, Versicherungen ect.
    • Kontoauszüge des letzten Monats.

    Was Sie noch wissen sollten:

    Liegt Ihr Einkommen über den Freibeträgen (etwa Hartz-IV-Sätze) werden Sie vom Gericht zur Zahlung von monatlichen Raten verpflichtet. Es werden maximal 48 Monatsraten erhoben.

    Über die Verfahrenskostenhilfe werden die Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten beglichen. Die Kosten des gegnerischen Anwaltes müssen Sie trotzdem zahlen, wenn Sie im  Gerichtsverfahren unterliegen.

  • Versorgungausgleich / Rentenausgleich

    Versorgungausgleich / Rentenausgleich

    Bei einer Ehescheidung wird der Versorgungsaugleich durchgeführt. Alle in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt.

    Im Scheidungsverfahren  müssen Sie alle Rentenanwartschaften im „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“, den das Familiengericht zur Verfügung stellt, benennen. Das Familiengericht schreibt alle Versorgungsträger an, die dann für die Ehezeit die erworbenen Rentenanwartschaften mitteilen. Alle Ihre  Anwartschaften und die Ihres Ehegatten werden dann grundsätzlich je zur Hälfte geteilt. Hiervon gibt es wenige Ausnahmen, z.B. wenn eine Anwartschaft gering ist oder die Teilung wirtschaftlich keinen Sinn ergibt, da der andere Ehegatte keine Anwartschaften begründen kann.

    Die hälftige Teilung gilt auch für private und betriebliche Rentenanwartschaften, Zusatzversorgungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes, etc.

    Bei kurzer Ehedauer   findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

    Sie können den Versorgungsausgleich auch in einen Vergleich über die Scheidungsfolgen (=Scheidungsfolgenvereinbarung  )  aufnehmen. Aber bedenken Sie, dass es sich im Versorgungsausgleich oft um hohe Werte handelt. So entsprechen ca. 100,- € Rentenleistung einem Kapitalwert von 22.000,- €.  Ein Vergleich unterliegt einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches muss begründet und evtl. durch die Übertragung  anderer Werte ausgeglichen werden. Lassen Sie sich daher unbedingt anwaltlich beraten.

  • Wechselmodell

    Wechselmodell

    Beim Wechselmodell betreuen die Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen. Das Kind wohnt eine Woche bei der Mutter und anschließend eine Woche beim Vater, so dass die Zeit zwischen den Eltern genau aufgeteilt ist. Die Eltern teilen sich alle Aufgaben, die das Kind betreffen. Hierzu zählen u.a. Arztbesuche, Engagement im Sportverein, Üben von Musikinstrumenten, Unterstützung bei Hausaufgaben, Lernen für Klassenarbeiten, Kontakt zu Freunden.

    Unterhaltsansprüche bestehen höchstens aufgrund einer Einkommensdifferenz der Eltern.

    Das Wechselmodell wird von den Gerichten in der Regel nicht angeordnet, wenn nicht alle Beteiligten damit einverstanden sind, auch das Kind.

    Das Wechselmodell setzt voraus, dass die Eltern gut miteinander kommunizieren und alle Belange des Kindes zeitnah besprechen können.